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von PiA-Sprecherin des PiANo-Netzes am 23 Jul. 2008 14:26
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Liebe PiA,
ich möchte Euch auf eine leider immer noch sehr verbreitete Fehlinformation hinweisen, die weder den Interessen der PatientInnen noch der PsychotherapeutInnen entspricht und nicht weiter durch PsychotherapeutInnen, Krankenkassen, Ausbildungsinstitute und renommierte Psychotherapieinformationsdienste wie den pid perpetuiert werden sollte.
Unter der Überschrift "Was passiert nach Ablauf der Sitzungen?" schreibt der pid unter http://www.psychotherapiesuche.de/fragen_und_antworten.html:
"Nach Beendigung einer Psychotherapie werden bei gesetzlich versicherten Patienten zunächst für 2 Jahre keine weiteren Sitzungen übernommen."
Diese Information ist FALSCH.
Richtig ist dagegen, daß es KEINE Zwei-Jahres-Frist in der Psychotherapie, die eine Behandlungspause in dieser Zeit erforderlich machen würde, gibt!
Siehe hierzu die Informationen des bvvp und der DGPT:
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Aus dem bvvp-Newsletter Ausgabe Nr. 01/07, 16.01.07
Zweijahresfrist für psychotherapeutische Behandlung?
Zuletzt in der PP-Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes ging es um die sogenannte 2-Jahresfrist und eine "Richtigstellung" durch Benedikt Waldherr, Vorstandsmitglied des bvvp-Bayern. Karl Seipel, vhvp-Mitglied und KV-Gutachter ließ auch uns folgende Richtigstellung der Richtigstellung zukommen:
Es gibt keine Zwei-Jahres-Frist in der Psychotherapie, die eine Behandlungspause in dieser Zeit erforderlich machen würde, wie so viele Kollegen leider immer wieder glauben.
Der Satz auf dem Formblatt PTV 2 ist zugegebenermaßen etwas irreführend. In den gesamten Psychotherapie-Vereinbarungen gibt es nur eine Passage, die sich auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum bezieht. Damit ist gemeint, dass nach Durchführung einer Therapie auch eine Kurzzeittherapie gutachterpflichtig ist, selbst dann, wenn der Therapeut von der Gutachterpflicht befreit ist, "es sei denn, dass zwischen dem Abschluss der Therapie und dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liegt" (PT-V: Teil C § 11 (4)). Erst nach zwei Jahren ist also eine erneute Kurzzeittherapie ggf. wieder von der Gutachterpflicht befreit.
Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation selbstverständlich innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraumes eine weitere, auf jeden Fall gutachterpflichtige Kostenübernahme für Kurzzeittherapie oder auch für eine Langzeittherapie beantragt werden kann.
Quelle: Karl Seipel, Meinhard Korte, vhvp-Rundbrief, Dez. 06
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Aus dem DGPT-Mitgliederrundschreiben 4/07:
Keine 2-jährige Wartezeit bei Beantragung einer neuen Therapie!
Aus gegebenem Anlass weisen wir noch einmal darauf hin, dass die Auffassung, es gebe einen Zweijahreszeitraum, in dem keine neuen Psychotherapien im Rahmen der GKV beantragt werden dürfen, eindeutig falsch ist. Offenbar wird § 11 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarungen nicht korrekt zitiert. Dort heißt es in Satz 3 bis 5 lediglich:
" ... wird Kurzzeittherapie in Langzeittherapie übergeführt, ist die bewilligte Kurzzeittherapie auf das Kontingent der Langzeittherapie anzurechnen. Die Vertragskasse hat diesen Antrag einem Sachverständigen zur Begutachtung vorzulegen (Gutachterverfahren). Das gleiche gilt, wenn nach Abschluss einer Therapie eine Kurzzeittherapie beantragt werden soll, es sei denn, dass zwischen dem Abschluss der Therapie und dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liegt".
Das bedeutet also, dass, wenn vor Ablauf von zwei Jahren eine an sich gutachterfreie (die Befreiungsvoraussetzungen gem. Abschnitt III. Ziff. 2 Psychotherapie-Richtlinien sind erfüllt!) Kurzzeittherapie beantragt wird, diese gutachterpflichtig wird.
Es ist allerdings zu vermuten, dass die Gutachter in diesen Fällen höhere Anforderungen an die Darstellung des Antrags als bei Erstanträgen stellen werden und insbesondere fragen werden, warum bei der vorangegangenen Therapie der angestrebte Erfolg nicht erzielt wurde.
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Grüße!
Nordrheinisches PiA-Netz "PiANo-Netz":
http://de.groups.yahoo.com/group/PiANo-Netz/
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